Schiffahrtsordnung

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Die Landesschiffahrtsverordnung (LschiffV)

-Information für den Wassersportler-

-Auszüge aus einer Informationsbroschüre der Wasserschutzpolizei Brandenburg-

-Angaben ohne Gewähr-

Herausgeber der Originalbroschüre: Polizeipräsidium Wasserschutzpolizei Land Brandenburg, An der Pirschheide 11, 14471 Potsdam

Telefon: 0331/ 96 88 - 0 Telefax: 0331 / 96 88 - 400

Landeswasserstraszen

Durch die zuständigen Behörden können abweichende Regelungen von diesen Festlegungen getroffen werden.

Für Nachfragen steht das Bürgertelefon der Wasserschutzpolizei (0331/968 83 33) und der Schiffahrts- und Hafenbehörde (03342/35 52 01) zur Verfügung.

Die Verordnung für die Schiffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschiffahrtsverordnung - LSchiffv) ist im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg im Teil II - Nr.32 vom 13. September 1996 nachzulesen.

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Seit dem 14.09.96 ist im Land Brandenburg die Landesschiffahrtsverordnung in Kraft. Diese Verordnung gilt für die Schiffahrt auf allen stehenden und fließenden schiffbaren Landesgewässern, die im Brandenburgischen Wassergesetz und in dieser Verordnung erfaßt sind. Sie gilt nicht auf Bundeswasserstraßen im Land Brandenburg.

Die örtlich und sachlich zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte.

Beginn und Ende der schiffbaren Landesgewässer sind durch entsprechende Schilder (siehe Titelbild) gekennzeichnet

Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt sind wichtige Bundesvorschriften übernommen worden:

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Das heißt für den Wassersportler:

Die Sportbootführerscheine und Sportschifferzeugnisse gemäß der Sportbootführerscheinverordnung -Binnen- und der Binnenschiffspatentverordnung gelten auf den Landesgewässern.

Die allgemeinen Fahrregeln stimmen mit denen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung überein.

Die in der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung bestehenden Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Einschränkungen, Empfehlungen und Hinweise finden auch auf den schiffbaren Landesgewässern Anwendung, ebenso die Schallzeichen, Nachtbezeichnungen und die Bezeichnung des Fahrwassers.

 

Grundregel

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist, und daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

 

Verhalten bei Unfällen

Jeder Unfall, durch den der Tod, eine grobe Schädigung der Gesundheit einer Person oder eine erhebliche Sachbeschädigung eingetreten ist, ist durch den Schiffsführer unverzüglich der Wasserschutzpolizei mitzuteilen.

Nach einem Unfall darf sich - außer zur Erfüllung der Meldepflicht - kein Beteiligter vom Unfallort entfernen; er ist zur Hilfeleistung verpflichtet.

Spezielle Regelungen auf den schiffbaren Landesgewässern

 

1. Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit

Der Schiffsführer oder eine andere Person, die den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges selbständig bestimmt, darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es den 0. g. Personen verboten, ein Fahrzeug zu führen.

 

2. Nutzung sonstiger Wasserfahrzeuge

Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes, Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist nicht gestattet.

Nicht erlaubt ist das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten.

 

3. Verhalten an Anlegestellen

Kleinfahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, nicht an Anlegestellen der Berufsschiffahrt festgemacht werden.

An den Anlegestellen der Berufsschiffahrt ist das Angeln und Baden verboten.

 

4. Wasserskisport

Das Wasserski laufen ist zum Beispiel nur gestattet

- auf genehmigten und speziell gekennzeichneten Strecken,

- in den genehmigten Zeiträumen,

- bei klarer Sicht.

5. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

Die Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Kleinfahrzeuge kann wahlweise nach der "Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen" (KIFzKV-BinSch) oder der Landesschiffahrtsverordnung erfolgen.

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